EG
die Verwendung der ihnen zugewiesenen Sachmittel. Die
zuständigen Fachbereichsräte können ihnen weitere Angelegenheiten
aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen
Entscheidung übertragen; in diesem Fall ist eine stimmberechtigte
Mitwirkung der Vertreter der Gruppen nach
S 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorzusehen.
(3) Die Vorschriften des $ 106 Abs. 3 bis 7 bleiben unberührt.
Sonderforschungsbereiche
Für nicht ständige Aufgaben in der Forschung können
unter der Verantwortung des betroffenen Fachbereichs
oder der betroffenen Fachbereiche Sonderforschungsbereiche
und Arbeitsgruppen gebildet werden. An einem Sonderforschungsbereich
oder einer Arbeitsgruppe können
auch andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen
außerhalb von Hochschulen beteiligt sein.
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Zentrale Einrichtungen
(1) Für allgemeine Aufgaben der Betreuung und Unterstützung
von Forschung und Lehre und für allgemeine praktische
Dienste unterhält die Universität zentrale Einrichtungen,
soweit dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe
oder Ausstattung zweckmäßig ist.
(2) Zentrale Einrichtungen haben in der Regel eıne eigene
Leitung.
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Bibliothekswesen
(1) Das Bibliothekssystem der Universität gliedert sich in
die zentrale Bibliothek (Universitätsbibliothek) und die
Fachbereichsbibliotheken. Die Bibliotheken der Universität
sind zur Zusammenarbeit und Abstimmung verpflichtet:
dies gilt insbesondere für die Beschaffung und Katalogisierung
von Bücherbeständen.
2) Die zentrale Bibliothek arbeitet mit anderen Bibliothe-