as —
(5) Der Dekan lädt zu den Sitzungen ein, in denen die
Mitgliedergruppen die ihnen nach den Vorschriften der
Absätze I bis 3 obliegenden Aufgaben unter seiner Leitung
wahrnehmen.
2. Titel
Sonstige Besondere Gliederungen
43
Studienbereiche
(1) Zur Entwicklung und Reform von Studiengängen, die
Fächer aus mehreren Fachbereichen einbeziehen, sowie zur
Planung und Sicherstellung eines abgestimmten Lehrangebotes
für derartige Studiengänge können besondere Organisationseinheiten
gebildet und ihnen Befugnisse der beteilig:
ten Fachbereiche übertragen werden (Studienbereiche).
(2) Die Aufgaben eines Studienbereichs können von dem
kleinen Fakultätsrat einer Fakultät wahrgenommen werden,
sofern die Aufgaben nicht über den Bereich der
jeweiligen Fakultät hinausgehen.
y
(4
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1) Für ständige Aufgaben in Forschung und Lehre sowie
für Aufgaben der Betreuung und Unterstützung von Forschung
und Lehre und für praktische Dienste sollen unter
Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche
wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten,
insbesondere Institute, Seminare und Bibliotheken
gebildet werden, wenn
E
die Aufgaben und praktischen Dienste durch die Schaffung
von derartigen Einrichtungen angemessen wahrgenommen
werden können und
2
hierzu erhebliche Personal- und Sachmittel des Fachbereichs
oder mehrerer Fachbereiche ständig bereitgestellt
werden müssen.
(2) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten
entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter,
soweit sie nicht einem Professor zugeordnet sind. und über