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(3) Der Dekan regelt im Benehmen mit den Fachbereichsvorsitzenden
aus deren Kreis seine Stellvertretung.
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Mitglieder des kleinen Fakultätsrates
(1) Zu den Mitgliedern des kleinen Fakultätsrates nach
8 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sind zunächst die Fachbereichsvorsitzenden,
sodann die stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden
berufen. Die Fachbereichsvorsitzenden und die
stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden bestimmen einvernehmlich,
wenn ihre Zahl größer als sechs ist, welche
stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden Mitglieder des
kleinen Fakultätsrates werden. Kommt eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet das Los. Ist die Zahl der Fachbereichsvorsitzenden
und stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden
kleiner als sechs, so wählen die Professoren der
betroffenen Fachbereichtsräte aus ihrer Mitte und dem
Kreis ihrer Stellvertreter die restlichen Mitglieder.
(2) Zu den stellvertretenden Mitgliedern des kleinen Fakultätsrates
nach $ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sind zunächst die
stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden berufen, die
nicht Mitglieder des kleinen Fakultätsrates sind. Die restlichen
stellvertretenden Mitglieder werden von den Vertretern
der Gruppe der Professoren der betroffenen Fachbereichsräte
aus ihrer Mitte und dem Kreis ihrer Stellvertreter
gewählt.
(3) Die in die Fachbereichsräte gewählten Vertreter einer
Mitgliedergruppe bestimmen einvernehmlich die aus ihrer
Mitte oder dem Kreis ihrer Stellvertreter stammenden Mitglieder
des kleinen Fakultätsrates nach $ 40 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 bis 5 und deren Stellvertreter. Dabei soll darauf
geachtet werden, daß nach Möglichkeit alle Fachbereiche,
die den Bereich einer Fakultät bilden, vertreten sind.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das
Los.
(4) Gewählte stellvertretende Mitglieder sind zugleich
Ersatzmitglieder. Die Reihenfolge in der Stellvertretung
und Ersatzmitgliedschaft bestimmt sich nach der Stimmenzahl;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die
steillvertretenden Mitglieder kraft Amtes wird die Reihen-Folge
in der Stellvertretung durch sinngemäße Anwendung
der Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 und 3 festgelegt.