GG —
Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 wird ein kleiner Fakultätsrat
gebildet. Ihm gehören an:
1. der Dekan,
2. sechs Vertreter der Gruppe der Professoren,
zwei Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter,
4. zwei Vertreter der Gruppe der Studenten,
5_ ein Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter
der Fachbereiche, die den Bereich der Fakultät bilden. Für
die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 bis 5 ist jeweils eine gleiche
Zahl von Stellvertretern zu bestellen. $ 37 Abs. 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach $ 39 Abs. 2
Nr. 4 bis 6 wird ein großer Fakultätsrat gebildet. Er besteht
aus der Gruppe der Professoren der Fachbereiche, die den
Bereich der Fakultät bilden: ihm gehören weiterhin an:
bei der Wahl des Dekans die Mitglieder des kleinen
Fakultätsrates nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 sowie deren
Stellvertreter.
bei der Verabschiedung der Vorschläge für die Berufung
und Ernennung von Professoren die Vertreter der
Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Vertreter
der Gruppe der Studenten jeweils aus dem Fachbereichsrat
des betroffenen Fachbereichs sowie deren
Stellvertreter.
bei der Beschlußfassung über Promotionsordnungen
die Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter
aus jedem Fachbereichsrat der Fakultät.
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Dekan
(1) Der Dekan führt die laufenden Geschäfte der Fakultät.
Er ist Vorsitzender des kleinen und des großen Fakultätsrates,
bereitet deren Beschlüsse vor und führt sie aus. Die
Vorschriften des $ 38 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
(2) Der Dekan wird vom großen Fakultätsrat aus dem
Kreis der ihm angehörenden Professoren für zwei Jahre
gewählt.