Full text : 1989 (0033)

u

3. Abschnitt

Besondere Gliederungen

|. Titel

Fakultäten

io

Aufgaben der Fakultät

(1) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer
Fachbereiche erfordern, werden gemeinsame Kommissionen
 (Fakultäten) gebildet.
(2) Der Fakultät obliegt es,
die Lehre zwischen den
ren,
die Zusammenarbeit der Fachbereiche in der Forschung
zu koordinieren,
zu den Entwürfen der Fachbereiche für den Entwurf
des Haushaltsvoranschlags Stellung zu nehmen sowie
bei der Überprüfung einer frei gewordenen Professorenstelle
 mitzuwirken.

Promotionsordnungen zu beschließen und Promotionen
 durchzuführen,

Habilitationsordnungen zu beschließen, Habilitationsverfahren
 durchzuführen, für die Bestellung von Honorarprofessoren
 Vorschläge zu machen und Anträge auf
die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger
Professor“ zu stellen und

A

Vorschläge für die Berufung und Ernennung von Professoren
 zu verabschieden.

(3) Für die Vorbereitung von Promotionen und Habilitationen
 werden für den Bereich der Fakultät besondere
Ausschüsse gebildet; dem Promotionsausschuß gehören
Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, soweit
sie promoviert sind, in angemessener Zahl an. Das Nähere
regeln die Promotions- und Habilitationsordnungen ($ 94
Abs. 4 Satz 4).

S 40

Kleiner und großer Fakultätsrat

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach $ 39 Abs.
            
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