u
3. Abschnitt
Besondere Gliederungen
|. Titel
Fakultäten
io
Aufgaben der Fakultät
(1) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer
Fachbereiche erfordern, werden gemeinsame Kommissionen
(Fakultäten) gebildet.
(2) Der Fakultät obliegt es,
die Lehre zwischen den
ren,
die Zusammenarbeit der Fachbereiche in der Forschung
zu koordinieren,
zu den Entwürfen der Fachbereiche für den Entwurf
des Haushaltsvoranschlags Stellung zu nehmen sowie
bei der Überprüfung einer frei gewordenen Professorenstelle
mitzuwirken.
Promotionsordnungen zu beschließen und Promotionen
durchzuführen,
Habilitationsordnungen zu beschließen, Habilitationsverfahren
durchzuführen, für die Bestellung von Honorarprofessoren
Vorschläge zu machen und Anträge auf
die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger
Professor“ zu stellen und
A
Vorschläge für die Berufung und Ernennung von Professoren
zu verabschieden.
(3) Für die Vorbereitung von Promotionen und Habilitationen
werden für den Bereich der Fakultät besondere
Ausschüsse gebildet; dem Promotionsausschuß gehören
Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, soweit
sie promoviert sind, in angemessener Zahl an. Das Nähere
regeln die Promotions- und Habilitationsordnungen ($ 94
Abs. 4 Satz 4).
S 40
Kleiner und großer Fakultätsrat
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach $ 39 Abs.