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tender Stimme teilnehmen; er ist zu jeder Sitzung unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen.
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Fachbereichsvorsitzender
(1) Der Fachbereichsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse
des Fachbereichsrats und führt die Geschäfte des Fachbereichs
in eigener Zuständigkeit. Er ist Vorsitzender des
Fachbereichsrats und bereitet dessen Beschlüsse vor. Er
entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter des Fachbereichs
und ist deren Vorgesetzter, soweit sie nicht einer
Einrichtung des Fachbereichs mit eigener Leitung oder
einem Professor zugeordnet sind. Bei Entscheidungen nach
Satz 3 hat er insbesondere die Belange der Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses zu berücksichtigen.
(2) Der Fachbereisvorsitzende wirkt darauf hin, daß der
Fachbereichsrat und die Einrichtungen des Fachbereichs
ihre Aufgaben wahrnehmen und die dem Fachbereich
angehörenden Mitglieder der Universität ihre Pflichten
erfüllen. Verletzen Beschlüsse des Fachbereichsrats oder
von Einrichtungen des Fachbereichs das Recht oder bewirken
sie einen schweren Nachteil für die Erfüllung der
Aufgaben des Fachbereichs oder der Universität, muß der
Fachbereichsvorsitzende die erneute Beratung und Beschlußfassung
herbeiführen; das Verlangen nach nochmalizer
Beratung und Beschlußfassung hat aufschiebende Wirkung.
Wird den Bedenken nicht abgeholfen, unterrichtet er
unverzüglich den Universitätspräsidenten.
(3) Der Fachbereichsvorsitzende wird vom Fachbereichsrat
aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren für zwei
Jahre gewählt, Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen
der Mitglieder erhält. Kommt in zwei Wahlgängen eine
Wahl mangels der erforderlichen Mehrheit nicht zustande,
so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhält.
(4) Der Fachbereichsvorsitzende soll von seinen sonstigen
Dienstpflichten angemessen entlastet werden.
(5) Für den Fachbereichsvorsitzenden wird ein Stellvertreter
gewählt; für diesen gelten die Vorschriften der Absätze
3 und 4 entsprechend.