Full text : 1989 (0033)

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Aufgaben des Kanzlers

(1) Der Kanzler leitet die zentrale Verwaltung der Universität
 nach den Richtlinien und im Auftrag des Universitätspräsidenten;
 in diesem Rahmen ist er zur ständigen Vertretung
 des Universitätspräsidenten befugt, soweit es sich um
Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt. Der
Kanzler unterstützt den Universitätspräsidenten und die
Vizepräsidenten bei der Erledigung ihrer Aufgaben.

(2) Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt im Sinne
der Vorschriften des Landeshaushaltsrechts und als solcher
an Weisungen des Universitätspräsidenten nicht gebunden.


(3) Die Organe der Universität und ihre Gliederungen
haben dem Kanzler in dessen Zuständigkeitsbereich Auskunft
 zu erteilen. Der Kanzler ist zu den Sitzungen der
zentralen Organe und Kommissionen der Universität unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen. Er hat das Recht,
dort jederzeit das Wort zu ergreifen.

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Bestellung des Kanzlers

(1) Der Kanzler wird auf Vorschlag der Universität, der
vom Universitätspräsidenten im Einvernehmen mit dem
Senat erstellt wird, vom Minister für Kultus, Bildung und
Wissenschaft ernannt. Der Vorschlag der Universität soll
drei Namen enthalten.

(2) Zum Kanzler kann ernannt werden, wer eine abgeschlossene
 Hochschulausbildung und die Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt.
Der Kanzler soll über ausreichende Erfahrungen auf dem
Gebiet der Hochschul- und Wissenschaftsverwaltung verfügen.


(3) Der Universitätspräsident bestellt im Einvernehmen mit
dem Kanzler und mit Zustimmung des Ministers für Kultus,
 Bildung und Wissenschaft einen ständigen Vertreter
des Kanzlers. Der Vertreter nimmt im Falle der Verhindemung
 des Kanzlers oder auf dessen Weisung die Funktionen
des Kanzlers wahr. Absatz 2 gilt entsprechend.
            
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