dent für Lehre und Studium ist als ständiger Vertreter des
Universitätspräsidenten zuständig für die Aufgaben der
Universität auf den Gebieten der Lehre und des Studiums.
(2) Der Universitätspräsident regelt im Benehmen mit den
Vizepräsidenten seine Stellvertretung; die Vizepräsidenten
vertreten sich gegenseitig.
3 31
Wahl, Amtszeit und dienstliche Stellung
der Vizepräsidenten.
(1) Die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Universitätspräsidenten
aus dem Kreis der Professoren vom Konzil
jeweils für zwei Jahre gewählt und dem Minister für
Kultus, Bildung und Wissenschaft zur Bestellung vorgeschlagen.
Wiederwahl ist zulässig. Ein Vizepräsident kann
während seiner Amtszeit kein anderes Wahlamt in den
Organen der Universität einschließlich der Fakultäten
wahrnehmen.
(2) Die Vizepräsidenten sind von ihren Dienstpflichten als
Professor angemessen zu entlasten.
2. Abschnitt
Verwaltung
4)
Zentrale Verwaltung
(1) Die zentrale Verwaltung ist zuständig für die Rechts-,
Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten der
Universität und für sonstige der Universität obliegende
Verwaltungsaufgaben. Die zentrale Verwaltung unterstützt
die Verwaltung der Fachbereiche und der Besonderen Gliederungen.
(2) Die zentrale Verwaltung hat auf eine wirtschaftliche
Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche
Nutzung der Einrichtungen der Universität hinzuwirken.