SS
Konzils oder im dritten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit
der Mitglieder des Konzils erhält. Kommt auch im
dritten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, so ist das
Konzil befugt, in einem weiteren Wahlgang auf Grund von
Wahlvorschlägen aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Universitätspräsidenten
zu wählen.
(5) Kommt eine Wahl nach den Vorschriften der Absätze 2
bis 4 nicht zustande, so ist die Wahl nach Maßgabe dieser
Vorschriften zu wiederholen.
Ju
Dienstrechtliche Stellung des Universitätspräsidenten
(1) Der Universitätspräsident wird von der Landesregierung
zum Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit beträgt
vier Jahre.
(2) Der Universitätspräsident tritt nach Ablauf seiner
Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand,
wenn er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt
hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist.
(3) Wird ein Professor der Universität zum Universitätspräsidenten
ernannt, ist er auf seinen Antrag für die Dauer
seiner Amtstätigkeit als Universitätspräsident unter Fortfall
der Bezüge zu beurlauben. Seine Mitwirkungsrechte als
Professor ruhen für die Dauer seiner Amtstätigkeit. Er ist
von seinen Dienstpflichten als Professor für angemessene
Zeit vor Amtsantritt und für ein Jahr nach Beendigung der
Amtszeit befreit.
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Aufgaben der Vizepräsidenten
(1) Zwei Vizepräsidenten unterstützen den Universitätspräsidenten
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, Der Vizepräsident
für Forschung und Technologietransfer ist als
ständiger Vertreter des Universitätspräsidenten zuständig
für die Aufgaben der Universität auf den Gebieten der
Forschung und des Technologietransfers. Der Vizepräsi-