4 /
werden. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederbestellung
ist möglich. Die Frauenbeauftragte ist zur Ausübung ihres
Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu
entlasten. Die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben ist durch
die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln in angemessenem
Umfang zu gewährleisten. Der Beirat für
Frauenfragen wählt aus seiner Mitte eine Vertreterin für die
Frauenbeauftragte.
27
Aufgaben des Universitätspräsidenten
(I) Der Universitätspräsident leitet die Universität. Er
nimmt alle Aufgaben und Zuständigkeiten der Universität
nach Maßgabe dieses Gesetzes wahr. Er vertritt die Universität
nach außen.
(2) Der Universitätspräsident bereitet die Beratungen des
Senats vor. Er vollzieht die Beschlüsse der zentralen Organe
der Universität.
(3) Die Organe der Universität, die Fachbereiche und die
Besonderen Gliederungen haben dem Universitätspräsidenten
Auskunft zu erteilen. Der Universitätspräsident ist über
die Sitzungen aller Organe der Universität und der Studentenschaft
zu unterrichten. Er hat das Recht, dort jederzeit
das Wort zu ergreifen.
(4) Der Universitätspräsident wirkt darauf hin, daß die
Organe und Einrichtungen der Universität ihre Aufgaben
wahrnehmen, daß die Mitglieder der Universität ihre
Pflichten erfüllen und daß sie in ihren Rechten geschützt
werden. Der Universitätspräsident wahrt die Ordnung in
der Universität und übt das Hausrecht aus.
(5) Hält der Universitätspräsident Beschlüsse oder Maßnahmen
eines anderen Organs der Universität für rechtswidrig,
so hat er diese zu beanstanden und ihre Aufhebung
binnen angemessener Frist zu verlangen. Wird keine Abhilfe
geschaffen, so legt er die Angelegenheit unverzüglich
dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft zur
rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor. Die Beanstandung
hat aufschiebende Wirkung. Beanstandete Beschlüsse oder
Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie
bereits ausgeführt, kann der Universitätspräsident anord-