Full text : 1989 (0033)

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(4) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 3 Nr. 3 und 5
müssen in der Forschung tätig sein.

zZ

Zentrale Studienkommission

(1) Der Zentralen Studienkommission obliegt es insbesondere,

die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen
vorzuschlagen oder dazu Stellung zu nehmen,
die Bildung und Aufhebung von Besonderen Gliederungen
 mit Aufgaben der Lehre und des Studiums vorzuschlagen
 oder dazu Stellung zu nehmen,
zu Feststellungen über die Studienplatzkapazität der
Universität und einzelner Studiengänge sowie zu Maßnahmen
 im Rahmen der Hochschulzulassung und des
Hochschulzugangs Stellung zu nehmen,
zu Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen der
Universität Stellung zu nehmen,
zu Empfehlungen nach $ 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes
 in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung
Stellung zu nehmen und auf deren Umsetzung hinzuwirken,

zur Effizienz der Studiengänge sowie zu den Prüfungserfolgen
 Stellung zu nehmen, insbesondere die Studienund
 Prüfungsstatistik auszuwerten und
Vorschläge für die Entwicklung des Fernstudiums
(8 88) und des weiterbildenden Studiums ($ 89) zu
erarbeiten.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 hat die
Zentrale Studienkommission insbesondere die Ziele des
Studiums ($ 82) und der Studienreform ($ 83) zu beachten
und Vorschläge für ihre Verwirklichung zu machen; sie soll
hierbei Vertreter der Praxis, insbesondere aus Wirtschaft
und Arbeitnehmerschaft beratend hinzuziehen. Stellt sie im
Rahmen ihrer Tätigkeit Mißstände fest, so hat sie dem
Senat darüber zu berichten. .
(3) Der Kommission gehören an:
als Vorsitzender der Vizepräsident für Lehre und Studium,


3. acht Vertreter der

Gruppe der

Professoren
            
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