Full text : 1989 (0033)

144 —

Forschung nach $ 79 Abs. 2 zu erarbeiten sowie den
Forschungsbericht nach $ 79 Abs. 3 vorzubereiten,
die Zusammenarbeit der Fachbereiche in der Forschung
zu koordinieren, insbesondere zur Bildung von Sonderforschungsbereichen
 nach $ 45, interdisziplinären Forschergruppen
 und Nachwuchsforschergruppen Vorschläge
 zu machen oder zu ihrer Bildung Stellung zu
nehmen,

Grundsätze für die Verteilung der Forschungsmittel zu
erarbeiten,

die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Forschungsmittel
 zu überwachen, insbesondere hinsichtlich der
Anschaffung, Benutzung und Betreuung von Großgeräten,

die Effektivität der Forschung festzustellen sowie die
Benutzung und Betreuung von Großgeräten zu überwachen,

die Einhaltung der Grenzen der Forschung mit Mitteln
Dritter ($ 81) zu überprüfen.

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8

über die Verwendung der für die Forschung global
ausgebrachten Mittel zu entscheiden,
die Betreuung und Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses zu überwachen und

Grundsätze für die Zusammenarbeit der Universität mit
Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft im Bereich des
Wissens- und Technologietransfers zu erarbeiten.

(2) Im Rahmen ihrer Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 8 kann
die Zentrale Forschungskommission insbesondere die Einrichtung
 von Studiengängen nach $ 84 Abs. 2 anregen.

(3) Der Kommission gehören an:

als Vorsitzender der Vizepräsident für Forschung und
Technologietransfer,
2. sieben Vertreter der Gruppe der Professoren,
3. drei Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter,


1.

zwei Vertreter der Gruppe der Studenten,

sin Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter mit
beratender Stimme.
            
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