Full text : 1989 (0033)

dung der Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunk-‘ten
 Sachverständige zu hören sind.

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Senatskommissionen

(1) Der Senat kann Kommissionen einsetzen
zur Beschlußfassung an Stelle des Senats (beschließende
Kommissionen),
zur Mitwirkung in Besonderen Gliederungen (mitwirkende
 Kommissionen),
zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen
 (vorbereitende Kommissionen).

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(2) Der Senat muß folgende zentrale Kommissionen bilden:

I. die Zentrale Haushalts- und Planungskommission,
2. die Zentrale Forschungskommission,
3. die Zentrale Studienkommission.
(3) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Senat
zewählt. Es können auch Mitglieder der Universität
gewählt werden, die nicht Mitglied des Senats sind. Die
Universitätsverfassung kann Vorschlagsrechte vorsehen.
Der Zentralen Haushalts- und Planungskommission, der
Zentralen Forschungskommission sowie anderen beschlie-Benden
 Kommissionen können nur Mitglieder und stellveriretende
 Mitglieder des Senats angehören; die Mitglieder
von beschließenden Kommissionen sind nach Gruppen
zetrennt zu wählen. Die beschließenden Kommissionen
haben in Angelegenheiten, die einen Fachbereich betreffen,
dessen Fachbereichsvorsitzenden an den Beratungen zu
beteiligen. In beschließenden Kommissionen verfügt die
Gruppe der Professoren über die absolute Mehrheit der
Sitze und Stimmen.

(4) Der Senat koordiniert die Tätigkeit der Kommissionen.
Er kann die Entscheidung über eine Angelegenheit, die er
siner beschließenden Kommission übertragen hat, allgemein
 oder im Einzelfall wieder an sich zu ziehen. Dies gilt
nicht für die Zentrale Forschungskommission und Zentrale
Haushalts- und Planungskommission, soweit ihnen Aufgaben
 durch dieses Gesetz übertragen sind; fassen diese
Kommissionen einander widersprechende Beschlüsse und
ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet der Senat.
            
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