Full text : 1989 (0033)

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Senat

(1) Der Senat ist zuständig für
1. die Beschlußfassung über Ordnungen, soweit nicht
andere Gremien dafür zuständig sind,

2.die Zustimmung zu Ordnungen der Fachbereiche,
Fakultäten und Besonderen Gliederungen,
3. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,

4. die Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung
 von Zulassungszahlen,

5. die Festlegung der Schwerpunkte der Forschung nach
379 Abs. 2 und die Verabschiedung des Forschungsberichts
 nach $ 79 Abs. 3.

5. den Erlaß von Richtlinien für die Förderung des wissenschaftlichen
 Nachwuchses,

7, den Erlaß von Ordnungen über die Bildung und Aufhebung
 von Besonderen Gliederungen nach 8 48 Abs. 1.

8. die Entscheidung über die Übernahme, den Umfang
und die Einstellung praktischer Dienste nach $ 1 Abs. 6
und deren Zuordnung,
), das Stellen von Anträgen nach 8 80 Abs. 3.

10. die Entscheidung über die Ausschreibung der Stelle des
Universitätspräsidenten,

11. die Aufstellung des Wahlvorschlags für die Wahl des
Universitätspräsidenten.

12. für die Beschlußfassung über die Frauenförderpläne
nach $ 26 Abs. 2 Satz 2.

13. die Aufstellung des Vorschlags hinsichtlich der Mitglieder
 des Ausschusses nach 8 99 Abs. 7 Nr. 2 und 3.

(4. die Benennung der Vertreter der Universität in außeruniversitäre
 Gremien.

15. für die Verleihung akademischer Ehrungen durch die
Universität.

‚6. die Entgegennahme und Erörterung des vom Universitätspräsidenten
 nach $ 27 Abs. 6 Satz 3 zu erstattenden
Rechenschafts- und Entwicklungsberichts und

‚7. die Entgegennahme von Berichten und die Äußerung
            
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