dienstlichen Aufgabenkreis oder persönlich betroffen werden,
Anhörungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
(2) Vor der Entscheidung eines Gremiums über die Koordination
von Forschung und Lehre sowie in Angelegenheiten
der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sind die
fachlich unmittelbar betroffenen Professoren zu hören.
Satz 1 gilt nicht für die Beschlußfassung durch zentrale
Organe oder zentrale Kommissionen. Arbeiten Fakultäten
auf einem bestimmten Fachgebiet zusammen, so kann den
fachlich betroffenen Professoren eine beratende Mitgliedschaft
in den Gremien und Ausschüssen der Fakultät, der
sie nicht angehören (aufnehmende Fakultät), eingeräumt
werden; über die beratende Mitgliedschaft entscheidet die
aufnehmende Fakultät auf Antrag des Professors.
(3) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein
Beschluß des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig
herbeigeführt werden kann, entscheidet der Vorsitzende
des Gremiums. Dies gilt nicht für Wahlen. Der Vorsitzende
des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe
für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung
mitzuteilen.
(4) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in
geheimer Abstimmung.
(5) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden
Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen,
sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das
Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen.
Beschlüssen, die an anderen Stellen vorzulegen sind, ist das
Sondervotum beizufügen, sofern das Mitglied dies verlangt.
5 IS
Ordnungsrecht
(1) Alle Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Personen
haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen
aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten,
daß die Universität und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen
können und niemand gehindert wird, seine Rechte und
Pflichten an der Universität wahrzunehmen.
(2) Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben
der Universität zu gewährleisten und Personen und Sachen