Full text : 1989 (0033)

(2) Die Vertreter der Gruppe der Professoren in Konzil
und Senat werden auf Fakultätsebene gewählt.

(3) Die Mitglieder eines Gremiums werden für eine
bestimmte Zeit gewählt. Sie beträgt in den Kollegialorganen
 zwei Jahre. Dies gilt auch für sonstige Gremien, soweit
in der Universitätsverfassunge nichts anderes bestimmt ist.

(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Universität,
die der Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung und
Wissenschaft bedarf.

CC

Öffentlichkeit

(1) Das Konzil verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Das
Nähere regelt die Geschäftsordnung des Konzils.

(2) Die übrigen Gremien der Universität tagen grundsätzlich
 nichtöffentlich. Sie können mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln Öffentlichkeit herstellen, soweit rechtliche
Gründe nicht entgegenstehen oder schutzwürdige Belange
der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Die Öffentlichkeit
 kann auf die Mitglieder der Universität, eines
Fachbereichs oder einer Fakultät beschränkt werden. Personal-
 und Prüfungsangelegenheiten sowie Habilitationsleistungen
 werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

(3) Die Mitglieder von Gremien dürfen Mitglieder der
Universität über die gefaßten Beschlüsse und deren wesentliche
 Gründe unterrichten, soweit nicht Schweigepflicht
besteht. Schweigepflicht besteht bei allen in nichtöffentlicher
 Sitzung behandelten Angelegenheiten nach Absatz 2
Satz 4 oder wenn die Pflicht zur Verschwiegenheit mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln besonders beschlossen worden
ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die
Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein; sie besteht
auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in dem Gremium
fort.

)

7

Verfahrensgrundsätze

(1) Mitgliedern der Universität müssen vor der Entscheidung
 eines Organs, von der sie unmittelbar in ihrem
            
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