wirken an Entscheidungen, die Forschung, Lehre oder die
Berufung von Professoren unmittelbar berühren, nur beratend
mit. In diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der
Berufung von Professoren haben sie Stimmrecht, soweit sie
entsprechende Funktionen in der Universität wahrnehmen
und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich
verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Satz 2 entscheidet der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn
der Amtszeit des Gremienmitgliedes.
(2) Entscheidungen, die die Forschung oder die Berufung
von Professoren unmittelbar berühren, sowie die Wahl der
Dekane bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der
Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren.
Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang
nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung
die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren.
Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des
Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag
vorzulegen.
(3) In Habilitations- und Promotionsangelegenheiten steht
das Stimmrecht nur zu
für fachliche Entscheidungen über Habilitationsleistungen
den Vertretern der Gruppe der Professoren,
für fachliche Entscheidungen über Promotionsleistungen
den Vertretern der Gruppe der Professoren sowie
den Vertretern der Gruppe der akademischen Mitarbeiter,
soweit sie promoviert sind.
Als Berichterstatter in Habilitations- und Promotionsverfahren
können nur habilitierte oder berufene Professoren,
sonstige Habilitierte und Honorarprofessoren bestellt werden.
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Wahlen, Wahlzeit
(1) Die Mitglieder des Konzils, des Senats und der Fachbereichsräte
werden in freier, gleicher und geheimer Wahl
von den jeweiligen Mitgliedergruppen und mit der sich aus
Absatz 2 ergebenden Einschränkung nach den Grundsätzen
der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Durch die
Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des
Zeitpunkts der Wahl sind die Voraussetzungen für eine
möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Allen Wahlverechtigten
ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.