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die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter (Gruppe der
sonstigen Mitarbeiter) und
4.
die Studenten
jeweils eine Gruppe.
Hochschuldozenten können nicht zum Fachbereichsvorsitzenden,
Dekan, Vizepräsidenten oder Universitätspräsidenten
gewählt werden; Bibliothekare im höheren Dienst und
ihnen vergleichbare Angestellte sind der Gruppe der akademischen
Mitarbeiter zugeordnet, im übrigen sind Bibliothekare
der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter zugeordnet.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn des
Technischen Lehrers an beruflichen Schulen und diesen
vergleichbare Angestellte sind der Gruppe der sonstigen
Mitarbeiter zugeordnet.
(2) Den akademischen Mitarbeitern (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2)
mitgliedschaftlich gleichgestellt sind:
die zur Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen
Mitarbeiters oder einer Lehrkraft für
besondere Aufgaben an die Universität abgeordneten
Beamten ($ 71).
sonstige Personen, die, ohne Mitglieder der Universität
zu sein, in der Universität mit Zustimmung eines
Organs der Universität hauptberuflich wissenschaftlich
tätig sind,
Assistenz- und Oberärzte, die als Bedienstete des Landes
in den Universitätskliniken im Landeskrankenhaus
Homburg tätig und zu Lehrbeauftragten der Universität
bestellt worden sind.
(3) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige
Zusammensetzung der Kollegialorgane, Ausschüsse und
sonstigen Gremien bestimmen sich nach deren Aufgaben
sowie der fachlichen Gliederung der Universität und der
Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit
der Mitglieder der Universität. Soweit dieses Gesetz keine
besondere Regelungen enthält, sind die entsprechenden
Regelungen durch die Universitätsverfassung oder auf
Grund der Universitätsverfassung zu treffen.
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Stimmrecht und besondere Mehrheiten
‚1) Sonstige Mitarbeiter, die einem Gremium angehören.