Ls:
te und die sonstigen an der Universität nebenberuflich
Tätigen und
5: die Ehrenbürger und Ehrensenatoren der Universität.
Das aktive und passive Wahlrecht steht ihnen nicht zu.
(4) Frauen führen die Funktionsbezeichnungen dieses
Gesetzes, soweit möglich, in der weiblichen Form. Die
akademischen Bezeichnungen und Titel dieses Gesetzes
werden ihnen, soweit möglich, in der weiblichen Form
verliehen.
12
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Universität nach $ 11 Abs. 1 und 2
haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses
Gesetzes und der Universitätsverfassung an der Selbstverwaltung
der Universität mitzuwirken. Die Übernahme eines
Amtes in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden,
wenn wichtige Gründe vorliegen. Mitglieder der Universität,
die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen,
können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung auf
Fachbereichs- oder Fakultätsebene angehören, das für Personalangelegenheiten
zuständig ist.
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane sind ungeachtet
ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach $ 13 Abs. 1 und 2
dem Gesamtwohl der Universität verpflichtet. Sie sind an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder der Universität dürfen wegen ihrer
Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
)
13
Zusammensetzung der Hochschulgremien
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
|. die Professoren und Hochschuldozenten (Gruppe der
Professoren).
2
die wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, wissenschaftlichen Mitarbeiter und
Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen
Mitarbeiter),