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3. Kapitel
Mitgliedschaft und
Mitwirkung
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Mitglieder
(1) Mitglieder der Universität sind
1. der Universitätspräsident,
2. der Kanzler,
3. die beamteten und angestellten Professoren,
4. die Hochschuldozenten, .
5. die wissenschaftlichen Assistenten,
5. die Oberassistenten,
7. die Oberingenieure,
8. die wissenschaftlichen Mitarbeiter,
J
die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
die sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeiter,
sofern sie hauptberuflich tätig sind (nichtwissenschaftliche
Mitarbeiter) und
{1. die eingeschriebenen Studenten.
Der Universitätspräsident und der Kanzler nehmen an
Wahlen nicht teil.
(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Universität
haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz
} zu sein, in der Universität mit Zustimmung des Universitätspräsidenten
hauptberuflich tätig sind.
(3) Soweit in diesem Gesetz oder der Universiätsverfassung
nichts anders bestimmt ist, sind den Mitgliedern der Universität
gleichgestellt
die entpflichteten oder wegen Erreichens der Altersgrenze
in den Ruhestand getretenen Professoren,
die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder
zastweise in der Universität Tätigen,
die Honorarprofessoren, die Privatdozenten und die
außerplanmäßigen Professoren,
die Lehrbeauftragten, die wissenschaftlichen Hilfskräf-