Full text : 1989 (0033)

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xx

3. Kapitel

Mitgliedschaft und

Mitwirkung

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Mitglieder

(1) Mitglieder der Universität sind
1. der Universitätspräsident,
2. der Kanzler,
3. die beamteten und angestellten Professoren,
4. die Hochschuldozenten, .
5. die wissenschaftlichen Assistenten,
5. die Oberassistenten,
7. die Oberingenieure,

8. die wissenschaftlichen Mitarbeiter,

J

die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,


die sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeiter,
sofern sie hauptberuflich tätig sind (nichtwissenschaftliche
 Mitarbeiter) und
{1. die eingeschriebenen Studenten.

Der Universitätspräsident und der Kanzler nehmen an
Wahlen nicht teil.

(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Universität
 haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz
} zu sein, in der Universität mit Zustimmung des Universitätspräsidenten
 hauptberuflich tätig sind.

(3) Soweit in diesem Gesetz oder der Universiätsverfassung
nichts anders bestimmt ist, sind den Mitgliedern der Universität
 gleichgestellt

die entpflichteten oder wegen Erreichens der Altersgrenze
 in den Ruhestand getretenen Professoren,
die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder
zastweise in der Universität Tätigen,
die Honorarprofessoren, die Privatdozenten und die
außerplanmäßigen Professoren,

die Lehrbeauftragten, die wissenschaftlichen Hilfskräf-
            
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