Full text : 1989 (0033)

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Finanzwesen

(1) Die Universität hat eigenes Vermögen.

(2) Die Universität kann Gebühren und Beiträge nach
Maßgabe von Ordnungen, die der Zustimmung des Ministers
 für Kultus, Bildung und Wissenschaft bedürfen, erheben.
 Für das Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden
 Abschluß führt, werden keine Studiengebühren
zrhoben; Ersatzgelder für Lernhilfen können erhoben werden.


(3) Der Haushalt der Universität bildet im Landeshaushalt
ain Kapitel im Einzelplan des Ministers für Kultus, Bildung
und Wissenschaft. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
 der Universität gelten die allgemeinen gesetzlichen
 Bestimmungen des Landes. Ebenso gelten die von
der Landesregierung oder von einem Minister hierzu erlassenen
 Durchführungs- bzw. Ausführungsbestimmungen.

(4) Stellen und Mittel sind innerhalb der Universität den
Fachbereichen und zentralen Einrichtungen, in der Regel
mit Auflagen oder Bindungen, zuzuweisen. Die Zuweisungen
 an die Fachbereiche sind so vorzunehmen, daß die
Erfüllung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtungen
 und Betriebseinheiten sowie der Fachrichtungen
gewährleistet wird. Die Zuweisungen stehen unter dem
Vorbehalt einer Prüfung in angemessenen Abständen.
Abweichend von Satz 1 bis 3 kann für Fälle eines dringenden
 Bedarfs eine zentrale Reserve an Stellen und Mitteln
gebildet werden. Absatz 3 bleibt unberührt.

(S) Die Prüfung der Haushaltsführung und der Rechnungsegung
 der Universität obliegt dem Rechnungshof des Saarandes.


(6) Das Land ist zuständig für die Planung und Durchführung
 von Baumaßnahmen für Universitätszwecke.

Personal

(1) Der Universitätspräsident, der Kanzler, die Professoren,
 die Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen Assi-;stenten.
 die Oberassistenten und Oberingenieure und der
            
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