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die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses,
die Verleihung von Hochschulgraden, Würden und
Ehrungen,
5
die Gestaltung des Studienangebots und der Hochschulprüfungen
und
die Verwaltung des eigenen Vermögens der Universität.
J
Auftragsangelegenheiten
(1) Die Universität nimmt die ihr übertragenen Aufgaben
des Landes als Auftragsangelegenheiten wahr.
(2) Auftragsangelegenheiten sind
die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz
oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen
getroffen sind,
2
die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags
und der Haushaltsvollzug,
3.
das Gebührenwesen.
4
die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität
und der Festsetzung von Zulassungszahlen,
die Krankenversorgung im Rahmen von Forschung und
Lehre sowie die sonstigen der Universität auf dem
Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden
Aufgaben, ;
5. die nach $ 1 Abs. 7 übertragenen Aufgaben und
7 die vom Studienkolleg nach 8 113 wahrzunehmenden
Aufgaben.
Einheitsverwaltung
Die Universität erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich
um Auftragsangelegenheiten handelt, durch eine einheitliche
Verwaltung.