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Ordnung des Hochschulwesens
Die Universität des Saarlandes arbeitet mit den anderen
staatlichen Hochschulen des Saarlandes nach Maßgabe des
10. Kapitels dieses Gesetzes zusammen. Die Hochschulreform
ist eine gemeinsame Aufgabe der in Satz 1 genannten
Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen.
2. Kapitel
Rechtssteilung der Universität
Rechtsnatur
(1) Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Sie kann im
Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. Ihr Sitz ist
Saarbrücken,
(2) Die Universität wird vom Land getragen. Die Beteilizung
Dritter zur Förderung der Universität ist insbesondere
mit dem Ziel möglich, eine überregionale und internationale
Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zu pflegen.
Eigene Angelegenheiten
(1) Die Universität hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören die
unmittelbar mit der Forschung und Lehre sowie mit der
wissenschaftlichen Ausbildung und Weiterbildung zusammenhängenden
Aufgaben. insbesondere
die Personalverwaltung für das Personal, für das die
Universität Dienstherr oder Arbeitgeber ist ($ 9 Abs. 2
Satz 2. Abs. 3).
Ze
die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Universität
ergebenden Rechte und Pflichten,
die Mitwirkung bei der Ernennung oder Einstellung von
Professoren und sonstigen an der Universität tätigen
Landesbediensteten,