Full text : 1989 (0033)

Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre
und Studium

(1) Das Land stellt sicher, daß sich an der Universität
Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium frei entfalten
können. Diese Pflicht obliegt auch der Universität und
ihren Organen.

(2) Die Freiheit der Forschung umfaßt insbesondere die
Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die
Bewertung des Forschungsergebnisses und seiner Verbrei-‚ung.
 Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in
Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf
die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung
und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die
Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen
 die Freiheit der Forschung im Sinne von Satz 1 nicht
beeinträchtigen.

(3) Die Freiheit der Lehre umfaßt im Rahmen der zu
arfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von
Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische
 Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen
 Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen
Universitätsorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig,
 als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und
auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und
Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit der
Lehre im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der
Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie
Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines
Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen,
 sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher
 Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane
 in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als
sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung
 des Lehr- und Studienbetriebes und auf die
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.


(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten
 Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die
Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die
das Zusammenleben in der Universität ordnen.
            
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