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erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuf
die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt,
ohne daß der/die Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Prüfung geheilt.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen und mit einer Rechtmittel
belehrung zu versehen. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
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Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstbliatt der Hochschule des
Saarlandes in Kraft.
(2) Studenten(innen), die das Studium vor Inkrafttreten dieser Ordnung begon:
nen haben, können wählen, ob sie die Prüfung nach den Regelungen der Ordnung
für die Staatliche Musiklehrerprüfung vom 10. Juni 1970 oder nach dieser Ord
nung ablegen wollen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung sind die Bestimmungen der Ordnung
für die Staatliche Musiklehrerprüfung vom 10. Juni 1970 nur nach der Maßgabe
von Absatz 2 anzuwenden.
Saarbrücken, den 18. Januar 19839
Professor Dr. Werner Müller-Bech