Full text : 1989 (0033)

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„. Ailgemeine Bestimmungen

Zweck und Inhalt der Prüfung

1) Die Diplom-Musiklehrerprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
des Studiums. Durch sie solt festgestellt werden, ob der Bewerber die erforderichen
 Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, um in den seiner Fachrichtung
 entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeldern künstlerisch und pädagogisch
zu arbeiten.

'2) Hauptfächer dieser Prüfungen sind
*. Ein Instrument:
Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabaß, Harfe, ein
Blasinstrument des Orchesters, Schlaginstrumente, Blockflöte, Gitarre
2. Gesang
3. Musiktheorie

(3) Nach Maßgabe und Regelung der Anlage 4 zu dieser Prüfungsordnung kann
3in viersemestriges Ergänzungsstudium in folgenden Hauptfächern absolviert
werden:
1. Elementare Musikerziehung
2. Ensembleleitung
3. Gehörbildung

Hochschulgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Musikhochschule den Hochschuljrad
 ”Diplom-Musiklehrer”” oder ‘“Diplom-Musiklehrerin‘” mit Angabe der Fachfichtung.


33
Regelstudienzeit

die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester. Der Studiengang gliedert sich in 2 Abschnitte.
 Der 1. Abschnitt umfaßt 4 Semester und schließt mit der Zwischenprü-‘ung
 ab. Die Zwischenprüfung wird i.d.R. zu Beginn des 5. Semesters abgelegt.
            
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