2
Apotheke maßgeblichen Gesegze und Vorschriften verantwortlich.
i
(2) Er/Sie ist Vorgesetzter/e des Personals der Apotheke,
(3) Die Fachaufsicht wird vom Minister für Arbeit,
Gesundheit und Sozialordnung wahrgenommen, unbeschadet
der Zuständigkeit der Krankenhausdirektion.
Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/innen
Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/innen ergeben
sich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Tarifverträgen
und Arbeitsverträgen. Sie werden im Rahmen der rechtlichen
Vorschriften durch Dienstanweisungen der zuständigen
Stellen näher bezeichnet. Dabei sollen den einzelnen
Mitarbeitern/innen nach ihrer Stellung, Vorbildung und
nach ihren besonderen Kenntnissen Tätigkeitsbereiche zur
selbständigen Erledigung allgemein und für den Einzelfall
übertragen werden. Die Verpflichtung der Vorgesetzten zur
Aufsicht bleibt unberührt.
y
18
[nkrafttreten
Die Rechtsverordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1938
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und
Sozialordnung
(Ir. Peter