Full text : 1988 (0032)

men mit dem Minister des Innern zur Ausführung dieses
Gesetzes durch Rechtsverordnung im einzelnen zu regeln:

|

die nähere Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten;

die Zuständigkeit des Landesprüfungsamtes, die Zulassung
 zur Prüfung und das Verfahren bei der Prüfung;
den Gegenstand der einzelnen Prüfungsleistungen und
die Prüfungsbereiche:
die nähere Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes;
die Voraussetzungen und den Umfang der Anrechnung
einer Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.

A

(2) Der Minister der Justiz wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Bildung und
Wissenschaft in der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung
 die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für
die Auswahl der Aufgaben, für deren Korrektur sowie für
deren Bewertung im Rahmen der studienbegleitenden Leistungskontrollen
 zu regeln. Das Nähere über die Durchführung
 der studienbegleitenden Leistungskontrollen regelt die
Universität mit Zustimmung des Ministers für Kultus,
Bildung und Wissenschaft, der insoweit im Einvernehmen
mit dem Minister der Justiz handelt. Die Regelung kann
vorsehen, daß die studienbegleitenden Leistungskontrollen
im Rahmen der jeweiligen Anfängerübungen durchgeführt
werden.

S 37

Inkrafttreten, Aufhebungsvorschriften und Übergangsregelune


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz
Nr. 703 über die Befähigung zum Richteramt und zum
höheren Verwaltungsdienst vom 9. Februar 1960 (Amıtsbl.
S. 209) außer Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird in der
Überschrift und in $ 1 des Gesetzes Nr. 1198 über die
Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für
Gerichtsreferendare vom 23. April 1986 (Amtsbl. S. 494)
das Wort „Gerichtsreferendare“ durch das Wort „Rechtsreferendare“
 ersetzt.

(3) Ausbildung und Prüfung der Studenten, die das Studium
 nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen, sowie
Ausbildung und Prüfung der Referendare, die den Vorbe-
            
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