Full text : 1988 (0032)

(4) $ 19 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 Satz I bis 3
gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2
Satz 2 sind anzuwenden.

(5) $ 35 bleibt unberührt

Zweite Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung bei dem in $ 2 bezeichneten Landesprüfungsamt
 für Juristen bei der Wiederholung nicht
bestanden hat, darf sie auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen
 ein zweites Mal wiederholen, wenn seine bisherigen
 Leistungen erwarten lassen, daß er die Prüfung nach
weiterer Vorbereitung bestehen wird. $ 33 Abs. 1 Satz 2
und 3 ist anzuwenden.

(2) Über die Zulassung zur zweiten Wiederholung der
Prüfung entscheidet der Minister der Justiz. Die Zulassung
kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht
werden.

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Wirkungen der Prüfung

(1) Wer die zweite Juristische Staatsprüfung bestanden hat,
besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren
Verwaltungsdienst; er ist befugt, die Bezeichnung „Assessor“
 zu führen.

(2) Der Referendar scheidet mit dem Zeitpunkt, in dem
ihm das Bestehen der Prüfung bekanntgegeben wird, aus
dem Beamtenverhältnis oder dem Ööffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis aus.

(3) Wer die zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung
 nicht bestanden hat, scheidet mit der Bekanntgabe
des Ergebnisses aus dem Beamtenverhältnis oder dem
öffentlich-rechtlichen Ausbildunegesverhältnis aus.

VI. Abschnitt

Schlußvorschriften

3 36

Ermächtigungen

(1) Der Minister der Justiz wird ermächtigt. im Einverneh-
            
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