Full text : 1988 (0032)

(3) Für die Bildung der Prüfungsgesamtnote gilt die Verordnung
 des Bundesministers der Justiz über eine Notenund
 Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
 vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der
jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote
 „ausreichend“ oder besser ist. Ist die Prüfung nicht
bestanden, so gilt $ 28 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, daß
der Prüfungsausschuß entscheidet.

d

Versäumnis, Verhinderung, Mängel der schriftlichen oder
der mündlichen Prüfung

(1) Die $$ 15 bis 17 sind vorbehaltlich der Regelungen der
folgenden Absätze entsprechend anzuwenden.

(2) Gilt die Prüfung nach $ 15 Abs. 2 Satz 1 als abgelegt
und nicht bestanden, so ist $ 28 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden.
Die Ausbildung des Referendars in der Wahlstation bleibt
unberührt. Im Falle des $ 15 Abs. 3 Satz I ist $ 28 Abs. 2
Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Prüfungsausschuß
 entscheidet.

(3) Bei Anwendung des $ 16 Abs. 1 ist die Zahl der
Pflichtklausuren maßgebend. Die noch zu fertigenden
Pflichtklausuren ($ 16 Abs. 1 Satz 1, Satz 2) sind in dem
ersten Termin nach Beendigung der Wahlstationen oder
nach Wahl des Referendars in dem nächsten Termin, in
dem Pflichtklausuren geschrieben werden, anzufertigen.
Die Ausbildung in den Wahlstationen und die planmäßige
Teilnahme an den Wahlklausuren bleiben unberührt

(4) Hat ein Referendar aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, nicht alle Wahlklausuren angefertigt, so hat
er die noch zu fertigenden Wahlklausuren zu einem vom
Präsidenten des Landesprüfungsamtes zu bestimmenden
Zeitpunkt nachzufertigen.

(5) Steht fest, daß von den angefertigten Aufsichtsarbeiten
mehr als vier mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden
sind, so ist der Referendar von der Anfertigung von
Ersatzarbeiten nach den Absätzen 3 und 4 und im Falle des
Absatzes 3 auch von der Teilnahme an den Wahlklausuren
ausgeschlossen; er hat die Prüfung nicht bestanden. $ 28
Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.