letzten Pflichtstation (Pflichtklausuren) und zwei nach
Ende der letzten Wahlstation (Wahlklausuren) angefertigt
werden. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag
und einem Prüfungsgespräch.
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Gegenstand der schriftlichen Prüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten sollen dem Referendar Gelegenheit
geben, seine Fähigkeit zur Bearbeitung einer praktischen
Aufgabe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
darzutun, $ 11 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich in den Pflichtklausuren auf
die Pflichtfächer der ersten juristischen Staatsprüfung ($ 8
Abs. 2 Nr. 1 bis 7) unter Berücksichtigung der im Vorbereitungsdienst
vermittelten Ergänzung und Vertiefung; die
Beschränkung auf die Grundzüge bei dem Baurecht, dem
Gerichtsverfassungsrecht, dem Zivilprozeßrecht, dem
Strafprozeßrecht, dem Verwaltungsprozeßrecht und dem
Zwangsvollstreckungsrecht entfällt. Die Prüfung erstreckt
sich ferner auf die Grundzüge des Rechts des öffentlichen
Dienstes sowie des Straßenrechts und des Wasserrechts
(3) Die Prüfung erstreckt sich in den Wahlklausuren neben
dem sachlich zugehörigen Pflichtstoff nach Absatz 2 auf
folgende Bereiche:
Im Schwerpuntbereich Zivil- und Strafrechtspflege:
auf das Bürgerliche Recht, insbesondere das Familienrecht
und das Erbrecht, das Internationale Privatrecht,
das Zivilprozeßrecht, das Zwangsvollstreckungsrecht,
das Insolvenzrecht und das Recht der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit einschließlich des Grundbuchwesens
sowie auf das Strafrecht, insbesondere das Jugendstrafrecht,
das Recht der Ordnungswidrigkeiten, das Strafprozeßrecht
und das Strafvollzugsrecht.
Im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung:
auf das Staatsrecht, das Verwaltungsorganisationsrecht,
das öffentliche Finanzwesen, das Recht der planenden
und gestaltenden Verwaltung, das Allgemeine
und das Besondere Verwaltungsrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Rechts des öffentlichen Dienstes,
des Raumordnungs-, Landesplanungs- und Baurechts.
des Straßen- und Wasserrechts sowie des Umweltschutzrechts.
einschließlich der entsprechenden Verfahtens-
und Prozeßrechte.