vil- und Strafrechtspflege“, „Staat und Verwaltung“.
„Wirtschaft und Finanzen“, „Arbeit und soziale Sicherung“
zugeordnet. Auf die Ausbildung im Schwerpunktbereich
„Staat und Verwaltung“ kann eine Ausbildung an der
Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer mit
bis zu drei Monaten angerechnet werden, wenn nicht
bereits eine Anrechnung nach Absatz 3 stattgefunden hat.
Im übrigen kann auf die Ausbildung im Schwerpunktbereich
eine Ausbildung an einer juristischen Fakultät, die
eine auf den jeweiligen Schwerpunktbereich bezogene WIiSsenschaftliche
Referendarausbildung anbietet, mit bis zu
drei Monaten angerechnet werden.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus ZWINgenden
Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen
unzureichender Leistungen.
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Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
(1) Der Referendar ist aus dem Vorbereitungsdienst zu
entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt. Er kann
antlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
wenn er
durch seine Führung zu erheblichen Beanstandungen
Anlaß gibt,
in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,
den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren
nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann.
(2) Die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes
über die Beendigung des Beamtenverhältnisses bleiben
unberührt, Sie gelten entsprechend für die Beendigung des
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.
V. Abschnitt
Zweite juristische Staatsprüfung
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Aufbau der Prüfung
(1) Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus einer
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung,
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus acht Aufsichtsar-Deiten.
von denen sechs nach Ende der Ausbildung in der