Full text : 1988 (0032)

Fassung mit dem Einstellungstermin, zu dem sich der
Bewerber nach Ablegung der Wiederholungsprüfung zur
Notenverbesserung oder nach seinem Verzicht auf die
Fortsetzung des Prüfungsverfahrens im Sinne des Absatzes
5 Satz 3 erstmals um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
 beworben hat.

Cu:

Zweite Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung bei dem in $ 2 bezeichneten Landesprüfungsamt
 für Juristen bei der Wiederholung nicht
bestanden hat, darf sie auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen
 ein zweites Mal wiederholen, wenn seine bisherigen
 Leistungen erwarten lassen, daß er die Prüfung nach
weiterer Vorbereitung bestehen wird. $ 19 Abs. 1 Satz 2 ist
anzuwenden.

(2) Über die Zulassung zur zweiten Wiederholung der
Prüfung entscheidet der Minister der Justiz. Er bestimmt
zugleich den Zeitpunkt, zu dem sich der Bewerber frühestens
 zur Wiederholung der Prüfung melden kann. Die
Zulassung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig
gemacht werden, insbesondere von dem Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen,


{V. Abschnitt

Vorbereitungsdienst

Ss 21

Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Ernennung zum
Rechtsreferendar unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Widerrut

(1) Wer die erste juristische Staatsprüfung in einem Lande
im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden
 hat, wird auf seinen Antrag zum juristischen Vorbereitungsdienst
 zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis
 auf Widerruf zum Rechtsreterendar ernannt,
sowelt nicht beamtenrechtliche Vorschriften entgegenste
hen.
            
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