Fassung mit dem Einstellungstermin, zu dem sich der
Bewerber nach Ablegung der Wiederholungsprüfung zur
Notenverbesserung oder nach seinem Verzicht auf die
Fortsetzung des Prüfungsverfahrens im Sinne des Absatzes
5 Satz 3 erstmals um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
beworben hat.
Cu:
Zweite Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung bei dem in $ 2 bezeichneten Landesprüfungsamt
für Juristen bei der Wiederholung nicht
bestanden hat, darf sie auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen
ein zweites Mal wiederholen, wenn seine bisherigen
Leistungen erwarten lassen, daß er die Prüfung nach
weiterer Vorbereitung bestehen wird. $ 19 Abs. 1 Satz 2 ist
anzuwenden.
(2) Über die Zulassung zur zweiten Wiederholung der
Prüfung entscheidet der Minister der Justiz. Er bestimmt
zugleich den Zeitpunkt, zu dem sich der Bewerber frühestens
zur Wiederholung der Prüfung melden kann. Die
Zulassung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig
gemacht werden, insbesondere von dem Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen,
{V. Abschnitt
Vorbereitungsdienst
Ss 21
Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Ernennung zum
Rechtsreferendar unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Widerrut
(1) Wer die erste juristische Staatsprüfung in einem Lande
im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden
hat, wird auf seinen Antrag zum juristischen Vorbereitungsdienst
zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Widerruf zum Rechtsreterendar ernannt,
sowelt nicht beamtenrechtliche Vorschriften entgegenste
hen.