Full text : 1988 (0032)

nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt
 zur Wiederholung zugelassen werden, wenn dringende
 Gründe den Wechsel rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden; Absatz 2 Satz I ist
entsprechend anzuwenden.

(4) Wer die Prüfung bei dem in $ 2 bezeichneten Prüfungsamt
 bei der ersten Ablegung bestanden hat, darf sie auf
Antrag zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal
wiederholen. Der Bewerber muß spätestens am übernächsten
 auf die mündliche Prüfung folgenden Prüfungstermin
an der Wiederholungsprüfung teilnehmen. Die Wiederholung
 ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber zum jJuristischen
 Vorbereitungsdienst zugelassen und unter Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtsreferendar
 ernannt oder wenn er ohne Berufung in das Beamtenverhältnis
 auf Widerruf in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
 aufgenommen ist. Absatz I Satz 2 und
Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden.

(5) Wer zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote zur
Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen
 Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens
verzichten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie
kann nicht wiederholt werden. Als Verzicht gilt, wenn der
Bewerber ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung
auch nur einer Aufsichtsarbeit nicht erscheint oder wenn er
ohne genügende Entschuldigung auch nur eine Aufsichtsarbeit
 nicht oder nicht rechtzeitig abgibt; als Verzicht gilt
ferner, wenn der Bewerber die mündliche Prüfung ohne
genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumt.

(6) Der Bewerber entscheidet, welches Prüfungsergebnis er
gelten lassen will. Die Erklärung ist binnen einer Woche
nach dem Tag der mündlichen Prüfung gegenüber dem
Präsidenten des Landesprüfungsamtes schriftlich abzugeben;
 wird innerhalb der Frist keine Wahl getroffen, so gilt
das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichen Prüfungsergebnissen
 das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. Die
Rechtswirkungen der zuerst abgelegten Prüfung bleiben
unberührt, wenn der Bewerber das Ergebnis der Wiederholungsprüfung
 wählt. Ist der Bewerber zur Wiederholung
der Prüfung zur Notenverbesserung zugelassen worden, so
beginnt die Wartezeit im Sinne des $ 3 Abs. 2 Buchstabe b)
des Gesetzes Nr. 1198 über die Beschränkung der Zulassung
 zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare vom
23. April 1986 (Amtsbl. S. 494) in der jeweils geltenden
            
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