Full text : 1988 (0032)

A

Verstöße gegen die Ordnung und Täuschungsversuche

(1) Verstößt ein Prüfling bei der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit
 gegen die Ordnung oder macht er sich eines
Täuschungsversuchs schuldig, so ist die Aufsichtsarbeit mit
0 Punkten zu bewerten. In schweren Fällen ist der Prüfling
von der Prüfung auszuschließen und die Prüfung für nicht
bestanden zu erklären. Als Täuschungsversuch gilt auch
der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach der Ausgabe
der Aufsichtsarbeiten. Die Entscheidung trifft der Präsident
 des Landesprüfungsamtes.

(2) Verstößt ein Prüfling bei der mündlichen Prüfung
gegen die Ordnung oder macht er sich eines Täuschungsversuchs
 schuldig, so kann ihn der Prüfungsausschuß von
der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen.
 Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung
 anordnen oder in schweren Fällen die Prüfung für
nicht bestanden erklären.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können
noch binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses,
 längstens jedoch bis zum Bestehen der zweiten
juristischen Staatsprüfung, getroffen werden; in diesem
Falle ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern
und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen.
Absatz 1 Satz 4 ist anzuwenden.

Ss 19

Wiederholung der Prüfung, Wiederholung der Prüfung zur
Notenverbesserung

(N) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie auf
Antrag einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu
wiederholen.

(2) Der Prüfling kann erst wieder zur Prüfung zugelassen
werden, wenn er die vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes
 oder vom Prüfungsausschuß festgelegten Voraussetzungen
 erfüllt hat ($ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, $ 14 Abs. 4
Satz 2, $ 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, $ 16 Abs. 1 Satz
5). Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Landesprüfungsamtes.


(3) Wer die Prüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen
Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.