mindestens fünf Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat er
anstelle der nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten entsprechende
Ersatzarbeiten nachzufertigen. Den Zeitpunkt für
die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten nach Satz 1 und 2
bestimmt der Präsident des Landesprüfungsamtes. Steht
fest, daß von den angefertigten Aufsichtsarbeiten nach
Satz 2 mehr als vier mit weniger als 4,00 Punkten bewertet
worden sind, so ist der Prüfling von der Nachfertigung der
Ersatzarbeiten ausgeschlossen; er hat die Prüfung nicht
bestanden. $ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Eine vom Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche
Prüfung ist in vollem Umfang zu einem vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt nachzuholen.
(3) Eine Verhinderung im Sinne der Absätze 1] und 2 sowie
deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich schriftlich
beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen,
im Falle der Verhinderung wegen Krankheit durch amıtsärztliches
Zeugnis, das genügend bestimmte Angaben zum
Umfang und zur voraussichtlichen Dauer der durch die
Krankheit bewirkten Beeinträchtigung des Prüflings enthalten
muß. Gibt der Prüfling eine Aufsichtsarbeit ab, so hat
er eine Verhinderung unmittelbar im Anschluß hieran beim
Prüfungsamt geltend zu machen. Die Geltendmachung
einer Verhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen,
wenn nach Abschluß der schriftlichen Prüfung
ein Monat verstrichen ist. Bei einer Verhinderung in der
mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach
Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.
Mängel der schriftlichen oder der mündlichen Prüfune
(1) Bei Mängeln der schriftlichen oder der mündlichen
Prüfung, die die Chancengleichheit verletzen, kann der
Präsident des Landesprüfungsamtes anordnen, daß alle
oder einzelne Prüflinge die Prüfung oder einzelne Teile
davon wiederholen. Bei vorübergehenden Störungen des
Ablaufs der schriftlichen Prüfung kann auch die Bearbei-{ungszeit
angemessen verlängert werden.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann nur binnen
eines Jahres nach Abschluß der Prüfung getroffen werden.