und für jede Einzelnote der mündlichen Prüfung mit ı
vervielfältigt und die Summe durch 15 geteilt wird.
(2) Der Prüfungsausschuß kann von der nach Absatz I
errechneten Punktzahl bis zu einem Punkt abweichen,
wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand
des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung
auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat.
(3) Für die Bildung der Prüfungsgesamitnote gilt die Verordnung
des Bundesministers der Justiz über eine Notenund
Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung
vom 3. Dezember 198i (BGBl. I S. 1243) in der
jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote
„ausreichend“ oder besser ist. Ist die Prüfung nicht
bestanden, so gilt $ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 mit der
Maßsabe, daß der Prüfungsausschuß entscheidet.
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Versäumnis
(1) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung
zur Anfertigung einer einzelnen Aufsichtsarbeit nicht oder
gibt er ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit
nicht oder nicht rechtzeitig ab. so wird sie mit 0
Punkten bewertet.
(2) Werden mehr als vier Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1
mit 0 Punkten bewertet, so gilt die Prüfung als abgelegt
und nicht bestanden. $ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist
anzuwenden.
(3) Versäumt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung
die mündliche Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die
Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. $ 12 Abs. 2 Satz
2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Prüfungsausschuß
entscheidet.
16
Verhinderung
(1) Hat ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, weniger als fünf Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat
er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Hat ein Prüfling