Full text : 1988 (0032)

Prüfungsfäche:

(1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer und eine von
dem Bewerber benannte Wahlfachgruppe. Andere Rechtsgebiete
 dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern
 zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden,
soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt
 werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt
wird.

(2) Pflichfächer sind:

die Allgemeinen Lehren des Bürgerlichen Rechts, das
Schuldrecht und das Sachenrecht sowie die Grundzüge
des Familienrechts und des Erbrechts;
das Recht der Handelsgeschäfte und des einzelkaufmännischen
 Unternehmens sowie die Grundzüge des
Gesellschaftsrechts und des Wertpapierrechts:;

das Recht des Arbeitsverhältnisses, die Grundzüge des
kollektiven Arbeitsrechts und des Sozialrechts:

die Allgemeinen Lehren des Strafrechts und der Besondere
 Teil des Strafgesetzbuchs:

das Staatsrecht mit den Bezügen zur Allgemeinen
Staatslehre, zum Völkerrecht und zum Europarecht,
das Allgemeine Verwaltungsrecht und das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensrecht, das Polizei- und Ordnungsrecht,
 das Kommunalrecht sowie die Grundzüge
des Baurechts:

die Grundzüge des Gerichtsverfassungsrechts, des Zivilprozeßrechts,
 des Verfahrensrechts der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit, des arbeits- und sozialgerichtlichen
Verfahrens, des Strafprozeßrechts, des Verwaltungs-Dprozeßrechts
 und des Verfassungesprozeßrechts:

die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts und des
Insolvenzrechts:

3

die Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte
sowie der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie und
der Rechtstheorie.

(3) Wahlfachgruppen sind:

Römisches Recht. Rechtsgeschichte des Mittelalters
            
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