Full text : 1988 (0032)

(I. Abschnitt

Landesprüfungsamt für Juristen

Aufgabe

Die Durchführung der ersten und der zweiten juristischen
Staatsprüfung obliegt dem bei dem Minister der Justiz
errichteten Landesprüfungsamt für Juristen.

Zusammensetzung

(1) Das Landesprüfungsamt besteht aus dem Präsidenten,
seinen beiden Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl
von Mitgliedern.

(2) Der Präsident und die beiden Stellvertreter müssen die
Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst
 besitzen; der Präsident muß bei seiner Berufung
 Richter oder Beamter auf Lebenszeit sein, der eine
Stellvertreter soll Richter. der andere Beamter sein.

(3) Zu Mitgliedern des Landesprüfungsamtes können berufen
 werden:

Professoren der Rechte auf Lebenszeit, nichtbeamtete
Professoren der Rechte, Honorarprofessoren der Rechte
 und Privatdozenten der Rechte der Universität des
Saarlandes.

Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare.

Verwaltungsbeamte oder andere Personen, die die
Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst
 besitzen.

(4) Die Stellvertreter des Präsidenten und die Mitglieder
des Landesprüfungsamtes werden vom Minister der Justiz
auf die Dauer von drei Jahren nebenamtlich berufen, und
zwar die Stellvertreter und Mitglieder, die der Dienstaufsicht
 eines anderen Ministers unterstehen, auf dessen Vorschlag,
 die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 auf Vorschlag
des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität des
Saarlandes und die Rechtsanwälte und Notare auf Vorschlag
 der Rechtsanwaltskammer/Notarkammer. Eine
mehrmalige Berufung ist zulässig. Bei Ablauf der Frist
            
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