4
Gesetz Nr. 1228
über die juristische Ausbildung
(Juristenausbildungsgesetz — JAG —)
Vom 6. Juli 1988
(Amtsbl. S. 865)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
[(. Abschnitt
Grundsatz
Die juristische Ausbildung
(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium
und den Vorbereitunegesdienst.
(2) Die erste juristische Staatsprüfung wird im Anschluß
an das Universitätsstudium abgelegt. Sie soll feststellen, ob
der Bewerber das Studienziel. erreicht hat und für den
juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Der
Bewerber soll zeigen, daß er das Recht mit Verständnis
erfassen und anwenden kann, die dazu erforderlichen
rechtswissenschaftlichen Methoden beherrscht und über die
notwendigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt.
Dazu gehören auch Kenntnisse der geschichtlichen, philosophischen
und gesellschaftlichen Grundlagen und der wirtschaftlichen
und politischen Bezüge dieser Fächer.
(3) Die zweite juristische Staatsprüfung wird im Anschluß
an die Ausbildung im Vorbereitungsdienst abgelegt. Die
Prüfung soll feststellen, ob der Rechtsreferendar das Ziel
der Ausbildung erreicht hat und ihm deshalb nach seinen
fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, seinem praktischen
Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit
die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst
zuerkannt werden kann.