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Genehmigungsfreie Gutachtertätigkeit
(1) Die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende
selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an
öffentlichen Hochschulen sowie von Beamten an wissenschaftlichen
Instituten und Anstalten ist genehmigungsfrei
($ 80 Abs. 1 Nr. 4 SBG); Untersuchungen und Beratungen,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung
von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens.
(2) Eine Gutachtertätigkeit ist selbständig, wenn das Gutachten
in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die
Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung
übernommen wird. Nur im Falle der Verhinderung
bei der Unterzeichnung ist eine Vertretung zulässig.
(3) Keine selbständigen Gutachterrätigkeiten sind insbesondere
Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten
oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund
von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen
Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken
und bei denen die notwendigen Untersuchungen
und,Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen
werden.
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Allgemeine Genehmigungen
(1) Den gemäß $ 94 Abs. 4 des Saarländischen Universitätsgesetzes
zu Direktoren bestellten Professoren ist allgemein
genehmigt, in die Universitätskliniken aufgenommene
Patienten, die wahlärztliche Leistungen nach $ 7 Abs. 3 der
Bundespflegesatzverordnung in Anspruch nehmen, persönlich
zu beraten und zu behandeln sowie für sie Untersuchungen
von Proben durchzuführen und dafür ein besonderes
Honorar zu fordern. Dasselbe gilt für die ambulante
Behandlung von Privatpatienten, wenn die Patienten die
persönliche Leistung des Professors wünschen.
Den Direktoren wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal und Material in den Universitätskliniken für
Nebentätigkeiten gemäß dieser Bestimmung allgemein
genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt
werden.
(2) Im übrigen sind allgemein genehmigt:
die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher
Veröffentlichungen durch Professoren und