Full text : 1988 (0032)

5C

behalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne daß dies
einer Begründung bedarf. $ 164 der Abgabenordnung ist
entsprechend anzuwenden.

(6) Das nach Absatz 3 festgesetzte Nutzungsentgelt wird
einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheids, das
Vorausentgelt nach Absatz 4 einen Monat nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraums fällig. Durch die Berichtigung
nach Absatz 3 Satz 3 bleibt die Fälligkeit unberührt. Wird
das Entgelt nicht fristgerecht gezahlt, so ist ein Säumniszuschlag
 zu entrichten. $ 240 der Abgabenordnung ist
entsprechend anzuwenden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Ruhestandsbeamte
und frühere Beamte insoweit, als sie Einrichtungen, Personal
 oder Material des Dienstherrn für eine vor Beendigung
des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeit ın
Anspruch genommen haben.

Fünfter Abschnitt

Besondere Vorschriften für das beamtete wissenschaftliche
und künstlerische Personal in den Hochschulen
des Landes

$ 18

Freiberufliche Tätigkeit in einem Büro

Soll eine Nebentätigkeit eines Professors freiberuflich in
einem Büro ausgeübt werden, so darf sie nur genehmigt
werden, wenn

eine Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule
und eine Trennung der sachlichen und personellen
Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen
 gewährleistet ist.

)

das Büro in der Nähe des Dienstortes liegt.
sie in der Regel in Form einer Beteiligung oder Mitarbeit
 an einer Sozietät ausgeübt wird und

gewährleistet ist, daß der Professor der Hochschule in
der bei der Genehmigung zu bestimmenden Zeit für
Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Satz 1 gilt entsprechend für die selbständige Tätigkeit in
einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das
Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen
Einrichtung.
            
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