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Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche
Nebentätigkeiten
(1) Das pauschalierte Nutzungsentgelt beträgt für die nach
$ 7 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung in den Krankenhäusern
erbrachten wahlärztlichen Leistungen sowie für
sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen,
die gesondert vergütet werden, 25 v. H. der für die Nebentätigkeit
bezogenen jährlichen Bruttovergütung. Ein höherer
Vomhundertsatz kann zwischen dem Dienstherrn und
dem Beamten vereinbart werden.
(2) Das Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche und zahnärztliche
Leistungen einschließlich Gutachten besteht aus
den Sachkosten nach Spalte 6 des Tarifs der Deutschen
Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung der stationären
Nebenleistungen und der ambulanten Leistungen in den
Krankenhäusern (DKG-NT) sowie nach Spalte 6 des
Kostentarifs für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen
(ZMK-NT) einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen
— Kostenerstattung —
sowie
dem Vorteilsausgleich in Höhe von 20 v. H. der um die
Kostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung.
Ein höherer Vomhundertsatz kann zwischen dem Dienstherrn
und dem Beamten vereinbart werden.
(3) Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn
entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten.
Hat der Beamte für die Nebentätigkeit keine Vergütung
gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht
erhalten, so sind bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen
Leistungen für jede erbrachte Leistung mindestens die
Sachkosten nach Spalte 6 des DKG-NT bzw. ZMK-NT
einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen,
abzuführen. Bei stationären ärztlichen und zahnärztlichen
Leistungen ist mindestens die Hälfte des Betrages des in
& 16 Abs. 1 festgelegten Vomhundertsatzes abzuführen.
Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte
oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung.
(4) 8 15 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
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Abrechnung
(1) Der Beamte hat den für die Festsetzung des Nutzungs-