Nebentätigkeit bezogenen jährlichen Bruttovergütung. Er
beträgt im Regelfall
5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal,
S v. H. für den Verbrauch von Material,
10 v. H. für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen
Vorteil.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen den Vomhundertsatz abweichend
von Satz 2 festsetzen.
(2) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen
des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um
mehr als 50 v. H. niedriger oder höher ist als es dem Wert
der Inanspruchnahme entspricht, So ist es von Amts wegen
oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem tatsächlichen
Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung
der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils des
Beamten höher oder niedriger festzusetzen; es kann pauschaliert
werden. Der Antrag ist mit den erforderlichen
Nachweisen innerhalb einer Ausschlußfrist von einem
Monat nach der Festsetzung des Nutzungsentgelts zu stellen.
8 17 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn
entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten.
Hat der Beamte für die Nebentätigkeit keine Vergütung
gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht
erhalten, so beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf die
Kostenerstattung. Grundlage für die Bemessung ist die
üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte
Bruttovergütung.
(4) Wird für die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
keine Vergütung gewährt, so hat der Beamte nur die
unmittelbar durch seine Tätigkeit ausgelösten oder erhöhten
Kosten zu erstatten. Hat der Beamte die unentgeltliche
Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
seines Dienstherrn übernommen. so entfällt jede
Erstattungspflicht.
(5) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet
werden, wenn der abzuliefernde Betrag 100 DM im
Kalenderjahr nicht überschreitet.