Genehmigung ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme
anzugeben.
(2) Personal darf nur innerhalb der Dienstzeit und nur im
Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen
werden. Aus Anlaß der Inanspruchnahme von Personal
des Dienstherrn darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst
oder Rufbereitschaft nicht angeordnet oder genehmigt werden.
Vereinbarungen über eine Mitarbeit außerhalb der
Dienstzeit bleiben unberührt. Nebentätigkeiten, bei denen
Einrichtungen oder Material des Dienstherrn in Anspruch
genommen werden, dürfen nur mit dem Personal des
Dienstherrn ausgeübt werden.
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14
Kostenerstattung und Vorteilsausgleich
(1) Das für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal
oder Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt
(Nutzungsentgelt) setzt sich zusammen aus dem Entgelt für
die Deckung der Kosten, die dem Dienstherrn durch die
Inanspruchnahme entstehen (Kostenerstattung), und dem
Entgelt für den Vorteil, der dem Beamten durch die
Inanspruchnahme entsteht (Vorteilsausgleich).
(2) Durch die Kostenerstattung sollen die dem Dienstherrn
durch die Inanspruchnahme entstehenden Sach- und Personalkosten
einschließlich der mittelbaren Verwaltungskosten
gedeckt werden.
(3) Durch den Vorteilsausgleich sollen die besonderen Vorteile
ausgeglichen werden, die dem Beamten durch die
Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material
des Dienstherrn entstehen.
(4) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme sind
alle Beamte als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts
verpflichtet.
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Höhe des Nutzungsentgelts bei nichtärztlicher
Nebentätigkeit
(1) Das Nutzungsentgelt bei nichtärztlicher Nebentätigkeit
bemißt sich nach einem Vomhundertsatz der aus der