(3) Ablieferungspflichtige Vergütungen im Sinne des
Absatzes 2 sind innerhalb der ersten drei Monate des
folgenden Kalenderjahres abzuliefern. Werden die Vergütungen
nicht fristgerecht entrichtet, ist ein Säumniszuschlag
in entsprechender Anwendung des $ 240 der Abgabenordnung
zu erheben.
(4) Bei der Ermittlung des nach Absatz 2 abzuliefernden
Betrages sind die Aufwendungen abzusetzen, die dem
Beamten nachweislich
bei Reisen für Fahrkosten sowie für Unterkunft und
Verpflegung bis zur Höhe der in $ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2
genannten Beträge,
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal
oder Material des Dienstherrn sowie
für sonstige Hilfeleistungen Dritter und selbstbeschafftes
Material, soweit erforderlich und wirtschaftlich vertretbar,
entstanden sind.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 treffen
Ruhestandsbeamte und frühere Beamte nur insoweit, als
die Vergütungen für Nebentätigkeiten gewährt sind, die vor
der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt worden
sind.
$ 10
Ausnahmen von den 88 8 und 9
(1) Die $8 8 und 9 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen
für
Lehrtätigkeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule.
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher
Sachverständiger.
Tätigkeiten auf dem Gebiet wissenschaftlicher Forschung
und künstlerische Tätigkeiten,
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten
für Versicherungsträger oder für andere juristische
Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die
nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen
sind.