Full text : 1988 (0032)

(2) Ausnahmen können zugelassen werden für
l. Lehr-, Unterrichts-, Prüfungs- oder Vortragstätigkeiten,


2. schriftstellerische Tätigkeiten,
3. Gutachtertätigkeiten,

Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete
Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht
gefunden werden kann,

Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten
 nicht zugemutet werden kann.

Ablieferung

(1) Werden Vergütungen nach $ 8 Abs. 2 oder nach sonstigen
 Rechtsvorschriften gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr
 insgesamt für Beamte in den

Besoldungsgruppen

A2bis A 8
A 9 bis A 12
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3,
H I bis H3, R 1 und R 2
abB2.C4.abR3

Deutsche Mark
(Bruttobetrag)
7 200
8 400

9 600
10 800

nicht übersteigen.

Hat ein Beamtenverhältnis während des Kalenderjahres
begonnen oder geendet, so bestimmt sich der Höchstbetrag
nach den vollen Kalendermonaten des Beamtenverhältnisses.
 Maßgebend für die Festsetzung der Höchstgrenze ist
die Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte am Ende des
Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
 befindet.

(2) Erhält ein Beamter Vergütungen
für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen
Dienst ($ 3) oder
für andere Nebentätigkeiten, die er auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten
ausübt.

so hat er diese insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt
abzuliefern, als sie im Kalenderjahr die in Absatz 1 festgesetzten
 Beträge übersteigen.
            
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