(2) Ausnahmen können zugelassen werden für
l. Lehr-, Unterrichts-, Prüfungs- oder Vortragstätigkeiten,
2. schriftstellerische Tätigkeiten,
3. Gutachtertätigkeiten,
Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete
Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht
gefunden werden kann,
Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten
nicht zugemutet werden kann.
Ablieferung
(1) Werden Vergütungen nach $ 8 Abs. 2 oder nach sonstigen
Rechtsvorschriften gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr
insgesamt für Beamte in den
Besoldungsgruppen
A2bis A 8
A 9 bis A 12
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3,
H I bis H3, R 1 und R 2
abB2.C4.abR3
Deutsche Mark
(Bruttobetrag)
7 200
8 400
9 600
10 800
nicht übersteigen.
Hat ein Beamtenverhältnis während des Kalenderjahres
begonnen oder geendet, so bestimmt sich der Höchstbetrag
nach den vollen Kalendermonaten des Beamtenverhältnisses.
Maßgebend für die Festsetzung der Höchstgrenze ist
die Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte am Ende des
Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
befindet.
(2) Erhält ein Beamter Vergütungen
für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen
Dienst ($ 3) oder
für andere Nebentätigkeiten, die er auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten
ausübt.
so hat er diese insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt
abzuliefern, als sie im Kalenderjahr die in Absatz 1 festgesetzten
Beträge übersteigen.