zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen,
an denen eine juristische Person oder ein Verband im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen
oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt
ist,
natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung
von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dient.
Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband
oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende
juristische Person des öffentlichen Rechts wäahrzunehmen
haben, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen.
Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden,
wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.
Zweiter Abschnitt
Nebentätigkeitsgenehmigung
Erteilung und Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit
zu erteilen. Fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige
Nebentätigkeiten bedürfen nur einer Genehmigung.
(2) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten
erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht
zu besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt
werden ($ 79 Abs. 2 SBG), die Nebentätigkeiten außerhalb
der Arbeitszeit ausgeübt werden und die Vergütung hierfür
insgesamt 100 DM im Monat nicht übersteigt. In diesem
Falle sind die Nebentätigkeiten der für die Erteilung der
Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten
eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit
eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen
dies gestatten.