(4) Nicht als Nebentätigkeit gilt die Wahrnehmung öffentlicher
Ehrenämter. Ihre Übernahme ist vor Aufnahme
schriftlich anzuzeigen. Öffentliche Ehrenämter sind
|. die Mitgliedschaft in
a) Vertretungskörperschaften der Gemeinden und der
Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände und
deren jeweiligen Ausschüssen,
b) Orts- oder Bezirksräten,
c) sonstigen Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie der Zweckverbände,
insbesondere die Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter,
als Ortsvorsteher oder Bezirksbürgermeister, als
Kreisbeigeordneter, als Bezirksbeigeordneter oder als
ehrenamtlicher Stadtverbandsbeigeordneter,
die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger
und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt
für Arbeit.
die ehrenamtliche Tätigkeit in kommunalen Spitzenverbänden.,
5. die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter,
6. die sonstige in Rechtsvorschriften des Bundes oder des
Landes als ehrenamtlich bezeichnete oder bestimmte
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den
Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband
oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes
oder für Verbände von solchen ausgeübte
Nebentätigkeit. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für
Ööffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren
Verbände
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich
eine Nebentätigkeit für
Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren
gesamtes Kapital (Stamm-, Grundkapital) sich in
Öffentlicher Hand befindet oder die gänzlich aus
Öffentlichen Mitteln unterhalten werden.