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zung, soweit solche Bewerber vorhanden
sind,
8 vom Hundert in den übrigen Studiengängen,
davon mindestens 3 vom Hundert für
Bewerber mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung,
soweit solche Bewerber vorhanden
sind.“
Y
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$ 24 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
6 vom Hundert für die Zulassung von Ausländern,
davon mindestens 2 vom Hundert für
Bewerber mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung,
soweit solche Bewerber vorhanden
sind.“
In $31 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt, und $& 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt
ergänzt:
„sowie Bewerber, die innerhalb der Frist nach $ 3
Abs. 5 Satz 2 erklären, in diesem Vergabeverfahren
nicht an einem Auswahlgespräch teilnehmen zu wollen.“
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In $40 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Teilnehmer des Feststellungsverfahrens“ die Wörter
„zum besonderen Auswahlverfahren und zum Übergangsverfahren
nach Artike! 16 des Staatsvertrages
über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni
1978“ eingefügt.
$ 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz | Satz 1 werden nach „$ 7 Aos. 2“ das
Wort und die Zahl „Satz 2“ eingefügt.
5) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird Nummer 1 aufgehoben; die
Nummern 2 bis 6 werden zu Nummern 1
bis 5.
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bb)
folgender Satz wird angefügt:
„Die Ausländern mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung
vorbehaltenen Studienplätze
werden von den Hochschulen unter
Berücksichtigung des Grades der Qualifikaion,
der Wartezeit und von Härtegesichtspunkten
vergeben; in den Studiengängen des
besonderen Auswahlverfahrens können die
Hochschulen einen Teil dieser Studienplätze