Full text : 1988 (0032)

1

zung, soweit solche Bewerber vorhanden
sind,
8 vom Hundert in den übrigen Studiengängen,
 davon mindestens 3 vom Hundert für
Bewerber mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung,
 soweit solche Bewerber vorhanden
 sind.“

Y

4

$ 24 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

6 vom Hundert für die Zulassung von Ausländern,
 davon mindestens 2 vom Hundert für
Bewerber mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung,
 soweit solche Bewerber vorhanden
sind.“

In $31 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt, und $& 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt
ergänzt:
„sowie Bewerber, die innerhalb der Frist nach $ 3
Abs. 5 Satz 2 erklären, in diesem Vergabeverfahren
nicht an einem Auswahlgespräch teilnehmen zu wollen.“


5

In $40 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Teilnehmer des Feststellungsverfahrens“ die Wörter
„zum besonderen Auswahlverfahren und zum Übergangsverfahren
 nach Artike! 16 des Staatsvertrages
über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni
1978“ eingefügt.
$ 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz | Satz 1 werden nach „$ 7 Aos. 2“ das
Wort und die Zahl „Satz 2“ eingefügt.
5) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird Nummer 1 aufgehoben; die
Nummern 2 bis 6 werden zu Nummern 1
bis 5.

7

bb)

folgender Satz wird angefügt:
„Die Ausländern mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung
 vorbehaltenen Studienplätze
 werden von den Hochschulen unter
Berücksichtigung des Grades der Qualifikaion,
 der Wartezeit und von Härtegesichtspunkten
 vergeben; in den Studiengängen des
besonderen Auswahlverfahrens können die
Hochschulen einen Teil dieser Studienplätze
            
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